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  • Statuten

    In der Schweiz sind wir als wohltätiger Verein unter schweizerischem Recht (ZGB, Artikel 60ff) registriert. BOOKS FOR CHANGE ist vom Steueramt des Kantons Luzern von den Kantons- und Staatssteuern befreit. Diese Steuerbefreiung wurde von allen anderen Kantonen übernommen.

    Vereinsstatuten

    1. Name und Sitz

    Art. 1
    Unter dem Namen BOOKS FOR CHANGE besteht in der Schweiz ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des ZGB. Er ist politisch sowie konfessionell neutral und unabhängig.

    Der Sitz von BOOKS FOR CHANGE befindet sich im Gerlisberg 5, 6006 Luzern, Schweiz

    1. Zweck

    Art. 2
    BOOKS FOR CHANGE ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, benachteiligte Gemeinschaften in Indien und Nepal zu unterstützen. Es steht dem Verein offen, sich geografisch auszudehnen, insbesondere in Asien und Afrika.

    Der Verein konzentriert sich hauptsächlich auf die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen. Erwachsene können ebenfalls in den Genuss von Unterstützung kommen, insbesondere – aber nicht ausschliesslich – wenn dadurch ihre Bildungssituation oder die sozioökonomischen Chancen ganzer Gemeinschaften verbessert werden können.

    Im Vordergrund der Vereinstätigkeiten steht die Verbesserung der Bildungssituation. Ferner kann sich der Verein an Soforthilfen nach Katastrophen beteiligen. Der Verein erreicht sein Ziel in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinschaften.

    Der Verein kann sich nationalen oder internationalen Organisationen anschliessen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

    Die Zielsetzung ist nicht mit Erwerbszwecken oder sonstigen Eigeninteressen des Vereins oder seinen Mitgliedern verknüpft. Die Tätigkeit des Vereins steht im Interesse der Allgemeinheit, ist ausschliesslich uneigennützig und erstrebt keinen Gewinn.

    1. Mitgliedschaft

    Art. 3
    Es steht jeder natürlichen oder juristischen Person offen, die gewillt ist, den Vereinszweck aktiv oder passiv zu unterstützen, Mitglied bei BOOKS FOR CHANGE zu werden. Jedes Vereinsmitglied ist an der Mitgliederversammlung mit einer Stimme vertreten.

    Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet ausschliesslich der Vorstand.

    Art. 4
    Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

    Es steht dem Vorstand offen, Mitglieder aus dem Verein auszuschliessen, die dem Zweck des Vereins entgegenlaufende Interessen haben. Ebenfalls ist ein Ausschluss ohne Angabe von Gründen gestattet.

    1. Organisation

    Art. 5
    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

    Art. 6
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus den aktiven Mitgliedern zusammen. Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.

    Folgende Befugnisse sind ihr ausschliesslich vorbehalten und können nicht delegiert werden:

    • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
    • Abberufung von Mitgliedern des Vereinsvorstandes
    • Genehmigung der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Revisionsstelle
    • Statutenänderung
    • Auflösung des Vereins

    Die statutarische Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich (oder per E-Mail) einmal jährlich einberufen.

    Im Falle einer Änderung des Einsitzes im Vorstand während des Jahres ist der Vorstand ermächtigt, die Ersatzmitglieder provisorisch zu berufen. Diese müssen an der folgenden statutarischen Mitgliederversammlung bestätigt werden.

    Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, auf Beschluss des Vorstandes.

    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse, auch solche, die nicht gehörig angekündigt sind, werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

    Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Gründungsmitglieder haben das Recht, gegen Beschlüsse auf Statutenänderung oder Auflösung gemeinsam das Veto einzulegen.

    Art. 7
    Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gegen aussen.

    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: PräsidentIn, Vize-PräsidentIn, SekretärIn/KassierIn. Die Amtsdauer beträgt jeweils drei Jahre. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

    Der Vorstand kann seine Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

    1. Finanzen

    Art. 8

    Der Verein beschafft sich seine Mittel durch:

    • Spenden von Privatpersonen
      Verwendung: Die Vereinsmittel werden ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Vereinszweckes, verwendet. Es ist ausgeschlossen, dass diese Mittel zur Deckung der Betriebskosten verwendet werden.
    • Spenden von institutionellen Geldgebern (Firmen und Stiftungen)
      Verwendung: 15 % dieser Gelder werden zur Deckung der Betriebskosten in Form von Projektbegleitkosten verwendet und 85 % werden in das Projekt investiert. Die Projektbegleitkosten werden separat und transparent im Projektantrag ausgewiesen.
    • Zweckgebundene Spenden von privaten und institutionellen Geldgebern zur Deckung der Betriebskosten, zwecks Organisationsentwicklung
      Verwendung: Diese Gelder sind vom Geldgeber/In zur Deckung der Betriebskosten bestimmt und zweckgebunden. Diese Gelder dürfen nach Absprache mit dem Geldgeber/In auch zur Vorfinanzierung von Projekten eingesetzt werden.

    Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die jährliche Vereinsversammlung und die Vorlegung der geprüften Jahresrechnung haben bis spätestens 30. Juli des Folgejahres stattzufinden.

    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

    1. Auflösung

    Art. 9
    Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Art. 10
    Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so ist das gesamte Vereinsvermögen einer anderen steuerbefreiten wohltätigen Körperschaft mit ähnlicher Zielsetzung zu übergeben. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

    1. Schlussabstimmung

    Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 16. Februar 2017. Sämtliche Statutenänderungen wurden an der Vereinsversammlung vom 09. Juli 2022 einstimmig gutgeheissen.

    Luzern, 09. Juli 2022